Abstandsflächen

Die Regelungen über Abstandsflächen befinden sich im § 6 der Landesbauordnung NRW. Diese Flächen müssen frei von Bebauung sein sowie auf dem eigenen Grundstück liegen. Die Erforderlichkeit besteht darin, die Aufenthaltsräume der Gebäude mit ausreichend Tageslicht zu durchfluten, um somit gesunde Wohnverhältnisse sowie ein verträgliches Wohnumfeld zu schaffen. Die Tiefe der der jeweiligen Abstandsfläche hängt von mehreren Faktoren ab. In der Regel beläuft sie sich in den Wohngebieten jedoch auf die Mindesttiefe von 3 m. Die Berechnung dieser Flächen wird i.d.R. vom planendem Architekt als Bestandteil des Bauantrags eingereicht.